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8. Phase / CE-Kennzeichnung

Maschinen ohne CE

CE-Kennzeichnung Phase 8 Maschinen ohne CE
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Obwohl seit 01. Januar 1995 die CE-Kennzeichnung für Maschinen beim Inverkehrbringen Pflicht ist, kommt es vor, dass Maschinen „ohne CE“ in Verwendung sind. Dieser Abschnitt informiert über wichtige Zusammenhänge und welche Empfehlungen in diesem Zusammenhang für Deutschland gelten.

Wie ist mit Maschinen ohne CE-Kennzeichnung umzugehen?

CE-Kennzeichnung bei einer Maschine, die ab 01. Januar 1995 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde, ergeben sich Konsequenzen aus dem Rechtsbereich Inverkehrbringungen für den Hersteller und für den Betreiber aus dem Rechtsbereich Arbeitsschutz.

Maschinen, die bereits in Betrieb genommen sind, befinden sich im Anwendungsbereich der Gesetze zum Arbeitsschutz (siehe Produktsicherheit und Arbeitsschutz). Auf Grund der fehlenden CE-Kennzeichnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen aus EU-Richtlinien und -Verordnungen beim Inverkehrbringen eingehalten wurden. Somit ist unklar ob sie geeignet sind, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Für Maschinen die bereits in Betrieb genommen sind, ist eine nachträgliche CE-Kennzeichnung nicht erlaubt. Die EG-Maschinenrichtlinie verbietet das vor- oder zurückdatieren des Baujahrs beim Anbringen des CE-Zeichens (Richtlinie 2006/42/EG Anhang I, Abs. 1.7.3).

Eine Handlungsanleitung zum Umgang mit dieser Situation gibt das in Deutschland gültige LASI-Papier „Maschinen ohne CE-Kennzeichnung“.

Handlungsanleitung nach LASI-Papier für Maschinen ohne CE-Kennzeichnung (DE)

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat im Jahr 2021 in einem Projektbericht mögliche Handlungsoptionen von Behörden dargestellt. Teilnehmer der Projektgruppe waren Vertreter des Technischen Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung.

Zusammenfassend wird im LASI-Papier empfohlen, die Maschinensicherheit mit Maßnahmen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erfüllen:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, um festzustellen, ob die Verwendung der Maschine nach dem Stand der Technik sicher ist.
  • Im Einzelfall kann die Durchführung einer „besonderen Gefährdungsbeurteilung", in Anlehnung an die Risikobeurteilung für Maschinen nach EN ISO 12100:2010, von Behörden verlangt werden.

Mit der „besonderen Gefährdungsbeurteilung“ werden Auszüge des Artikel 5 der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG umgesetzt. Dazu zählt unter anderem, dass:

  • die Maschine, die für sie geltenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSA) nach Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie erfüllt.
  • die in der Richtlinie Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind.
  • die für den Betrieb erforderliche Betriebsanleitung zur Verfügung steht.

Nicht verlangt werden kann, dass:

  • das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird.
  • die EG-Konformitätserklärung ausgestellt wird.
  • die CE-Kennzeichnung nachträglich angebracht wird.

Obige Ausführungen geben eine kurze Zusammenfassung des LASI-Papiers wieder und ersetzen nicht die detaillierte Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.

Download des LASI-Papiers (Vollzugsfragen zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung).

Maschinen ohne CE-Kennzeichnung

Ist für alte Maschinen eine CE-Kennzeichnung erforderlich?

Maschinen, die bis zum 31. Dezember 1994 hergestellt wurden, haben keine CE-Kennzeichnung. Erst mit Inkrafttreten der EG-Richtlinie Maschinen am 1. Januar 1995 wurde die Konformitätsbewertung für Maschinen gesetzlich verpflichtend (Richtlinie 89/392/EWG mit Änderungen).

Maschinen mit Baujahr vor 1995 werden heute als „Altmaschinen“ bezeichnet und befinden sich im Anwendungsbereich der Gesetze zum Arbeitsschutz (BetrSichV). Sie dürfen weiterhin verwendet werden, wenn ein sicherer Betrieb nach dem Stand der Technik während der gesamten Verwendungsdauer gewährleistet bleibt (§3 bis 10 BetrSichV).

Maschinen ohne CE-Kennzeichnung
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